........ ......... ...........str. ... 13088 Berlin Landgericht Berlin Littentr. 12 - 17 10179 Berlin Wellmann ./. Bezirksamt Pankow Aktenzeichen : 88 T 54/20 Berlin, 06.06.2020 Bezug nehmend auf den Beschluß vom 4.5.20 führe ich Anhörungsrüge. Die Richterin Herbst erkennt zwar, dass der Nichtabhilfebeschluß des AG vom 24.3.20 aufzuheben war. Aber dass sie damit auch keine weitere Entscheidungsbasis hat, erkennt sie nicht. Auch inhaltlich ist der Beschluß nicht haltbar. Weil die Richter Dittrich und Gellermann die entscheidenden Richter für die Ablehnungen im AG sind wurden sie vorsorglich abgelehnt, da nicht bekannt ist, wer der gesetzliche Richter im konkreten Fall wird. Der gesetzliche Richter hätte bekanntgegeben werden müssen und dann wären die konkreten Begründungen benannt worden. Den beiden Richtern sind die Begründungen auch aus anderen Verfahren hinreichend bekannt. Von den Richtern Dittrich und Gellermann werden seit Jahren eine ordentliche Bearbeitung von Ablehnungen der Richter Gebhardt, Dittrich und Gellermann verhindert. Auch in diesem Fall entscheidet der Richter in eigener Sache. Auf die konkreten Gründe der Beschwerde vom 18.03.2020 geht die Richterin Herbst nicht ein. Es wird nur pauschal der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. Feststellung der Richterin : „Die Ablehnung des Richters am Amtsgericht awaR Dittrich mit Schreiben vom 20.02.2020 war unzulässig, so dass der Richter am Amtsgericht awaR Dittrich hier ausnahmsweise befugt war, über die Unzulässigkeit selbst eine Entscheidung herbeizuführen. Die Ablehnung erfolgte ohne jegliche Begründung, insbesondere ohne dass der Richter am Amtsgericht awaR Dittrich in diesem Verfahren überhaupt tätig geworden ist. Der Beschwerdeführer führt auch keine anderen Verfahren in seinem' Schreiben vom 20.02.2020 an, in dem der abgelehnte Richter tätig war. Ablehnungsgesuche ohne jegliche Begründung sind unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.08.1997, 11 B 18/97, juris.) Allein die namentliche Aufführung eines Richters erfüllt diese Voraussetzungen jedenfalls nicht (vgl. BVerfG a.a.O). Eine vollständig fehlende Begründung eines Ablehungsgesuches stellt einen Fall einer offensichtlichen Umzulässigkeit dar, die ausnahmeweise zu einer Entscheidungsbefugnis des abgelehnten Richters als Ausnahme zu §45 Absatz 1 ZPO führt (Vgl. BVerfG a.a.O; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 23. Auflage 2013, § 44 Rn 7, § 45 Rn 2; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Auflage 2015, §45 Rn 5.).“ Wie schon oben dargestellt, ist eine vorsorgliche Ablehnung nicht unzulässig, wenn nicht bekannt ist, wer der gesetzliche Richter ist. Die Richter Dittrich und Gellermann haben auch bewußt vermieden, diesen zu benennen, damit auch nicht begründet werden kann. Dem Richter sind die Vorwürfe auch aus anderen Verfahren im Konkreten bekannt. Somit ist die Bemerkung der Richterin, „mit dem angestrebten Beschwerdeverfahren kann der Beschwerdeführer auch keine neuen Abhilfegründe vortragen.“, an der Sache vorbei. Auch die Ausführungen : „Auch bezüglich der Zurückweisung des Ablehnungsgesuches hinsichtlich der Richterin am Amtsgericht Kittner besteht keine Erfolgsaussicht im Beschwerdeverfahren. Nach § 42 Absatz 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vermögen ein solches Misstrauen dabei nur objektive Gründe zu rechtfertigen, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung wecken könnten, der Richter steht der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2011; ll ZR 2 /10; Beschluss vom 12.10.2011, V ZR 8/10; Beschluss vom 18.02.2014, Vll ZR 271/12, juris.). Solche objektiven Gründe liegen nach der Aktenlage und unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellungnahme der Richterin am Amtsgericht Kittner nicht vor. Diese hat im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens dem Beschwerdeführer ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Insbesondere besteht weder eine Hinweispflicht auf eine mangelnde Eıfolgsaussicht einer beabsichtigten Klage vor Entscheidung der Prozesskostenhilfe, da diese für den Antragsteller keine Kosten auslöst, noch könnte eine bloße Verletzung einer Hinweispflicht als einfacher Verfahrensfehler im vorliegenden Verfahren ausreichend für ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters sein.“ der Richterin Herbst sind nur pauschale Darstellungen. Auf die konkreten Gründe der Ablehnung vom 20.2.20 wird überhaupt nicht eingegangen, damit wird jegliches rechtliche Gehör von der Richterin verwehrt. Auch die Formulierung der Richterin Herbst : „Der Beschluss des Amtsgerichts vom 24.03.2020 war klarstellend aufzuheben. Die dort getroffene Entscheidung über eine Nichtabhilfe einer Beschwerde und Vorlage zum Landgericht ging ins Leere, da der Beschwerdeführer bislang keine Beschwerde gegen den Beschluss vom 03.03.2020 eingelegt hat. Das Schreiben vom 18.03.2020 enthält lediglich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und eine Ankündigung von Anträgen. Allerdings ist das Schreiben in dieser Hinsicht leicht missverständlich formuliert.“ geht voll ins Leere, denn eine Entscheidung ist erst nach Vorliegen eine ordentlichen Nichtabhilfeentscheidung möglich. Auch noch den Begriff Missverständlichkeit zu bemühen ist nur willkürlich, da dieser Verfahrensfehler schon über zehn mal bemüht wurde, um das Verfahren zu verzögern. Wer einen Fehler so oft wiederholt benutzt diese Verfahrensweise bewusst. R. .........